Bedeutung des Begriffes

Unter einer Versammlung versteht man eine Gruppe von Menschen, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zeitgleich am selben Ort treffen. Eine Versammlung kann verschiedenen Zwecken dienen. Zum Beispiel dem Äußern einer politischen Meinung. Der Begriff des „Zweckes“ ist weitreichend. Nicht hingegen erfasst sind Treffen, die rein dem Konsum dienen (sogenannte Konsumveranstaltungen). Etwa die Gäste in einer Diskothek oder Kinobesucher. 

Das Gegenteil einer Versammlung ist die sogenannte Ansammlung. Bei einer Ansammlung fehlt es am Merkmal des gemeinsamen Zweckes. Die Menschen befinden sich hier mehr oder weniger zufällig am selben Ort. 

Versammlungsfreiheit als Grundrecht

Der hohe Stellenwert von Versammlungen für den freiheitlich-demokratischen Staat geht aus dem Grundgesetz hervor. Die Versammlungsfreiheit ist ein wesentliches Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 8 Abs.1 GG. Eine Versammlung darf nur unter strengen Voraussetzungen mit Auflagen versehen werden und nur im äußersten Falle verboten werden. Die Voraussetzungen einer Einschränkung sind im Versammlungsgesetz geregelt.  Für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen ist § 5 VersG und für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel § 15 VersG besonders von Bedeutung. 

Schutz durch Ordner 

Gemäß § 8 VersG hat der Verantwortliche während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Dazu kann er sich nach § 9 VersG einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Der Ordner im Sinne des Versammlungsgesetzes ist nicht mit dem Berufszweig Ordner/Ordnerin der gewerblichen Wachbranche gleichzusetzen. Der Ordner nach dem VersG muss keine Sachkundeprüfung bestanden oder Unterrichtungsnachweis erbracht haben. 

Stattdessen müssen Ordner volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein, vgl. § 9 VersG. Die Anzahl der bestellten Ordner muss der Polizei auf Nachfrage mitgeteilt werden.

Ordner sind gemäß § 10 VersG dazu berechtigt, Anweisungen an übrige Versammlungsteilnehmer zu erlassen, um die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung aufrechtzuerhalten. Wer sich den Anweisungen widersetzt, begeht nach § 29 VersG eine Ordnungswidrigkeit.

Für alle Teilnehmer gilt das Verbot, Waffen zu tragen. Ebenso genießen grundrechtlichen Schutz nur solche Versammlungen, die friedlich sind. Dass einzelne Teilnehmer zu Gewalt neigen, rechtfertigt nicht pauschal die Auflösung der Versammlung. Stattdessen sind zunächst die einzelnen Störer auszuschließen. Dies gilt nicht, wenn der unfriedliche Charakter auf die gesamte Versammlung überschlägt.