Man unterschiedet strafrechtlich drei Fallgruppen von Verrat:
Geheimnisverrat: Geheimnisverrat meint die unbefugte Weitergabe von Informationen an Dritte. Siehe § 353b StGB
Hochverrat: Als Hochverrat bezeichnet man einen Delikt, durch welchen die innere Ordnung eines Staates unmittelbar gefährdet oder verletzt wird. Siehe § 81 StGB
Mandantenverrat: Mandantenverrat meint den gerichtsprozessualen Verrat zum Nachteil des eigenen Mandanten.