Die Vermögensverfügung ist ein sogenanntes Tatbestandsmerkmal in einigen Delikten. Die Erfüllung des Tatbestandes ist neben dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eine grundlegende Voraussetzungen, welche zur Strafbarkeit aus einer vollendeten Tat führen kann. 

Eine Vermögensverfügung wird vorausgesetzt, um eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Dieses Kriterium dient auch der Abgrenzung des Betruges zum Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB. Im Übrigen ist umstritten, ob auch die (räuberische) Erpressung eine solche enthält. 

Über Vermögen verfügt, wer durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen unmittelbar eine  Minderung des Vermögens herbeiführt. Kennzeichnend dieses Verhaltens ist, dass der Vermögensschaden durch den Betroffenen oder einen schutzbereiten Dritten selbst herbeigeführt wird. 

Der Diebstahl ist ein sogenanntes „Fremdschädigungsdelikt“. Ein unbefugter Dritter greift auf das Eigentum und den Gewahrsam eines Anderen zu und führt den Vermögensschaden durch die Wegnahme herbei. Der Betrug dagegen ist ein Selbstschädigungsdelikt. Das Opfer schädigt sich „versehentlich“ selbst, weil es einem Irrtum aufgesessen ist. Somit ist die Vermögensverfügung gerade Ausdruck und notwendige Voraussetzung, um den Charakter eines Selbstschädigungsdeliktes beim Betrug aufrecht zu erhalten.