Das Verfügungsgeschäft ist die unmittelbare Rechtsfolge eines geschlossenen Kaufvertrages. Die Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 BGB ist ein Verfügungsgeschäft. Dies sind solche Geschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, aufgehoben, belastet oder inhaltlich verändert wird. Als Verfügender dabei ist der Verkäufer, nicht Erwerber, zu verstehen. Durch Verfügungsgeschäft erfüllt der Verkäufer seine aus § 433 I BGB hervorgehende Pflicht dem Käufer bei Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum an der Sache zu verschaffen. Durch die Verfügung wird das Eigentumvom Verkäufer an den Käufer übertragen. Alternativ spricht man auch vom sogenannten Eigentumübertragungsgeschäft. 
Zu Verfügungsgeschäften zählen: Übereignung beweglicher Sachen, Grundstücke sowie Abtretung von Forderungen.
Bei der Übertragung von Grundstücken nach § 929 BGB muss die Übereignung zusätzlich durch einen Grundbucheintrag gemäß § 873 BGB kundbar gemacht werden.