Zu Verfügungsgeschäften zählen: Übereignung beweglicher Sachen, Grundstücke sowie Abtretung von Forderungen.
Bei der Übertragung von Grundstücken nach § 929 BGB muss die Übereignung zusätzlich durch einen Grundbucheintrag gemäß § 873 BGB kundbar gemacht werden.
Bei der Übertragung von Grundstücken nach § 929 BGB muss die Übereignung zusätzlich durch einen Grundbucheintrag gemäß § 873 BGB kundbar gemacht werden.