Definition

Als Verfassungsgrundsätze bezeichnet man die tragenden Leitprinzipien des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeines

Das Grundgesetz (GG) trat am 23. Mai 1949 für die ehemalige BRD in kraft und wurde durch die Beitrittserklärung der Volkskammer der DDR am 3. Oktober 1990 auch für die Gebiete der ehemaligen DDR gültig. Dass das Grundgesetz nicht mit der Bezeichnung Verfassung versehen wurde, liegt an dem historischen Umstände, dass man vor der Wiedervereinigung eine Zementierung der Zweistaatlichkeit vermeiden wollte. Daher griff man auf den neutraleren Begriff zurück. Die fehlenden Benennung als Verfassung wirkt sich jedoch nicht auf den Inhalt der Artikelgesetze des Grundgesetzes aus. 

Die Verfassungsgrundsätze bilden den Rumpfkörper, unantastbaren Kern des Grundgesetzes. Als Leitbilder enthalten sie keine präzisen Anweisungen, wie der Staat in konkreten Fällen zu handeln hat, sondern beherbergen Interpretationsspielraum. Dieser Interpretationsspielraum schafft Flexibilität und führt dazu, dass der Wortlaut dieser Grundsätze auch nach 70 Jahren noch aktuell ist. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes trotz dehnbarer Interpretation, niemals der „harte Kern“ angetastet beziehungsweise die Existenz eines Leitbildes als solches verändert werden. 

Bedeutung für die Sicherheitsbranche

Die Verfassungsgrundsätze haben eine so grundlegende Bedeutung, dass sie in der Praxis zunächst keine unmittelbare Anwendung finden können. Allerdings ist die Kenntnis der Leitprinzipien für ein Verständnis von moderner Staatlichkeit und dem Aufbau der Bundesrepublik Deutschland nicht wegzudenken. Verfassungsgrundsätze sind Bestandteil des vorausgesetzten Prüfungswissen von Sachkundeprüfungen nach § 34a GewO, Ausbildungen und Fortbildungen in der Sicherheit.

Inhalte der Verfassungsgrundsätze

Die einzelnen Verfassungsgrundsätze lauten:

Demokratiegrundsatz

Aus dem Demokratiegrundsatz leitet sich die Teilung der politischen Gewalten ab. Der deutsche Staat kann seine Macht nur im Zusammenspiel mehrerer Akteure ausüben. Diese Akteure lassen sich drei Ebenen zuordnen:

1. Exekutive (ausführende Gewallt): z.B. Regierung, Bundespolizei, Landespolizei, Zollbehörde

2. Legislative (gesetzgebende Gewalt): z.B. Bundestag

3. Judikative (rechtsprechende Gewalt): alle staatlichen Gerichte: z.B. der Bundesgerichtshof

Sozialstaatlichkeit

Durch die Sozialstaatlichkeit verpflichtet sich der Staat, seinen Bürgern ein Existenzminimum bei Wegfall der eigenen Lebensgrundlage zu gewährleisten. 

Bundesstaatlichkeit

Die Bundesrepublik ist in 16 Bundesländer aufgeteilt. Der Bund darf nur dann Macht ausüben, sofern er vom Grundgesetz dazu ermächtigt ist. Im Normalfall liegen die Kompetenzen bei den Ländern. Daher sind beispielsweise die Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei weniger umfangreich als diejenigen der Länder und beinhalten nur konkret zugewiesene Aufgaben wie Grenzschutz oder Zoll.

Republikanisches Prinzip

Das republikanische Prinzip besagt, dass die Macht von den Bürgern ausgeht. Daher werden die Mitglieder des Parlaments in direkter Abstimmung gewählt, und die Regierung geht mittelbar vom Volk aus der Mitte des Bundestages hervor.