Allgemeines
Der Erholungsurlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird im Wesentlichen durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch beträgt in einer Fünf-Tages-Woche mindestens 24 Werktage, § 3 Abs. 1 BUrlG. Werktage sind solche Tage, die keine Sonn- und Feiertage darstellen. 
Diese Mindestzahl darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Durch den Individual- oder Kollektivarbeitsvertrag können Abweichungen getroffen werden. Grundsätzlich sind nur Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers möglich.
Bei einem neu begründeten Arbeitsverhältnis tritt der gesetzliche Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten in kraft und danach ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres. Dabei ist zu erwähnen, dass besonders schutzwürdige Personen einen erweiterten Anspruch auf Urlaubstage haben. Dazu zählen Jugendliche und Schwerstbehinderte. 
Anrechnung von Krankheitstagen 
Der Erholungsurlaub dient der körperlichen Entlastung und seelischen Regeneration. Wird eine angestellte Wachkraft am ersten Urlaubstag arbeitsunfähig krank, wird dieser Zweck nicht mehr erreicht. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen. Dieser kann ein Attest ausstellen. Wird dies fristgemäß beim Betrieb vorgelegt, kann die Sicherheitskraft die Urlaubstage nachholen.