Unter unrechtmäßigem Besitz versteht man eine besondere Form des Besitzes. Besitz setzt nach § 854 BGB allgemein tatsächliche Herrschaft und Wille zur Herrschaft voraus. 

Der Besitz gilt als unrechtmäßig, wenn es an einem Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB fehlt. Eine Berechtigung ergibt sich zum Beispiel aus einem Schuldverhältnis (Kaufvertrag, Werkvertrag, etc.), Pfandrechten (Vermieterpfandrecht, Unternehmerpfandrecht, z.B.), Nießbrauch, u.v.m.. Ein klassisches Beispiel für den unberechtigten Besitzer ist zum Beispiel der Taschendieb. 

Der unrechtmäßige Besitzer handelt gegenüber dem Eigentümer verschärft für Verlust, Beeinträchtigungen, Schaden oder Nutzungsausfall, vgl. §§ 987ff. BGB. 

Anders als der berechtigte Besitz ist der unberechtigte Besitz nach überwiegender Ansicht nicht vom Schutz des § 823 BGB erfasst. Das heißt, der unberechtigte Besitzer kann keinen Schadensersatz für Verlust oder Beeinträchtigungen verlangen.