Was alles unter den Bereich unlauterer Wettbewerb fällt, ist in § 4 UWG konkretisiert worden:
– unsachliche Beeinflussung
– Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
– Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
– getarnte Werbung (so genannte Schleichwerbung)
– Herabsetzung des Konkurrenten (so genannte Anschwärzung)
– ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
– unsachliche Beeinflussung
– Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
– Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
– getarnte Werbung (so genannte Schleichwerbung)
– Herabsetzung des Konkurrenten (so genannte Anschwärzung)
– ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
In den §§ 5 – 7 UWG sind zudem Vorschriften zur Ausgestaltung von Werbung enthalten. Diese Normen sind an den Verbraucher adressiert. Demnach verstößt irreführende Werbung und vergleichende Werbung gegen die guten Sitten. Weiterhin sind Belästigungen, im Sinne aufdringlicher Telefonwerbung beispielsweise, verboten. Verstößt ein Unternehmen gegen das UWG, so kann der Kläger den Rechtsweg bestreiten. Mithilfe einer Unterlassensklage lässt sich, unter der Voraussetzungen eines beweisbaren Verstoßes, der Marktteilnehmer stoppen.