Unlauterer Wettbewerb bezeichnet wirtschaftskriminelles Handeln, welches gegen die guten Sitten verstößt und im Wettbewerbsrecht daher unter Strafe steht. In Deutschland regelt das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) speziell die Voraussetzungen und Folgen dieses Verhaltens. Es stellt somit die Grundlage zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb dar. In § 1 UWG wird der Schutzzweck des Gesetzes erläutert. Demnach soll im Interesse der Allgemeinheit ein unverfälschter Wettbewerb Rechnung geschaffen werden. In § 2 UWG wird definiert, was alles in den Bereich von Wettbewerbsahndungen fällt. Dies ist „jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen“. 
Was alles unter den Bereich unlauterer Wettbewerb fällt, ist in § 4 UWG konkretisiert worden:
– unsachliche Beeinflussung
– Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung
– Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
– getarnte Werbung (so genannte Schleichwerbung)
– Herabsetzung des Konkurrenten (so genannte Anschwärzung)
– ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

In den §§ 5 – 7 UWG sind zudem Vorschriften zur Ausgestaltung von Werbung enthalten. Diese Normen sind an den Verbraucher adressiert. Demnach verstößt irreführende Werbung und vergleichende Werbung gegen die guten Sitten. Weiterhin sind Belästigungen, im Sinne aufdringlicher Telefonwerbung beispielsweise, verboten. Verstößt ein Unternehmen gegen das UWG, so kann der Kläger den Rechtsweg bestreiten. Mithilfe einer Unterlassensklage lässt sich, unter der Voraussetzungen eines beweisbaren Verstoßes, der Marktteilnehmer stoppen.