Als „unerlaubte Handlung“ bezeichnet man im Zivilrecht, rechtswidrige Eingriffe in fremde Rechtsgüter. Der Begriff ließe sich auch sinngemäß in anderen Rechtsgebieten anwenden.

Im Zivilrecht, das auch Privatrecht genannt wird, beschränkt sich die Bezeichnung auf Vermögensfragen. Es geht in diesem Rechtsgebiet um das Verhältnis zwischen Privaten und die Frage, wem etwas zusteht. 

Kommt es zu einem Schaden, macht sich derjenige ersatzpflichtig, der den Schaden durch eine unerlaubte Handlung verschuldet hat. Gemäß Paragraph 823 Abs. 1 BGB haftet aus unerlaubter Handlung , wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht (etwa Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht) eines anderen widerrechtlich verletzt.

Wer den Schaden verursacht hat, muss den alten Zustand wiederherstellen und die notwendigen Kosten übernehmen. Bei einer Körperverletzung zum Beispiel die Übernahme der Heilbehandlungskosten. Werden Gegenstände zerstört, müssen diese ersetzt werden. Ist ein Ersatz nicht möglich, etwa weil es sich um ein Bild handelt, wovon nur ein Exemplar existiert, ist der tatsächliche Wert in Geld zu erstatten.