Eine Überschreitung der Notwehr liegt vor, wenn der Täter sich über das erforderliche Maß hinaus zur Wehr setzt. Beispiel: A wird nachts von hinten überrascht. Er ist so erschreckt, dass er direkt zuschlägt, obwohl dies nicht nötig gewesen wäre. Gem. § 33 StGB wir der Täter nicht bestraft, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Es handelt sich hier um ein entschuldigendes Merkmal. Dem Täter war die Tat aus subjektiver Sicht nicht vorzuwerfen.