Unter tragbaren Gegenständen versteht man im Waffenrecht solche Gegenstände, die aufgrund ihrer konkreten Beschaffenheit eine Wirkung wie eine Waffe entfalten können. Aufgrund ihrer abstrakten Gefährlichkeit fallen sie unter die einschränkenden Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG).

Tragbare Gegenstände sind gem. § 1 WaffG solche Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dazu gehören zum Beispiel Hiebwaffen wie Schlagstöcke oder Stichwaffen. 

Sicherheitskräfte dürfen sich nicht eigenmächtig mit tragbaren Gegenstände ausrüsten. Im Ausnahmefall können Sicherheitsunternehmen eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen und den Wachleuten das Führen einer Waffe beziehungsweise eines waffenähnlichen Gegenstandes erlauben. Dazu müssen eine Reihe rechtlicher Vorschriften beachtet werden. Siehe für Details die Artikel Waffenbesitzkarte und Waffenschein. 

Ob Sicherheitsunternehmen das Mitführen tragbarer Gegenstände anordnen dürfen, hängt neben den rechtlichen Formalia insbesondere von den Umständen des Einzelfalls ab. Stets erforderlich ist ein konkretes „waffenrechtliches Bedürfnis“. Das Wachunternehmen muss substantiiert und nachvollziehbar begründen können, weshalb er darauf angewiesen ist, seine Mitarbeiter mit Waffen auszustatten. Die genannten Gründe müssen die abstrakte Gefahr überwiegen, welche von Waffen und tragbaren Gegenständen allgemein ausgeht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sicherheitskraft infolge des Bewachungsauftrages selbst erheblich gefährdet ist. 

Ein waffenrechtliches Bedürfnis wird regelmäßig anerkannt bei der Bewachung von: