Allgemeines

Nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) unterliegen Vorstrafen der Tilgung. Danach werden strafrechtliche Verurteilungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitintervall nicht mehr nach außen bekannt gegeben. Der Verurteilte gilt damit nicht mehr als vorbestraft. Die Notwendigkeit der Tilgung ergibt sich aus dem Gebot der Resozialisierung.

Der Status „vorbestraft“ hat in der Berufswelt und im etwaigen Falle weiterer Strafprozesse eine herausragende Bedeutung. So können Vorstrafen zu einer höheren Strafe führen. Ferner dürfen Vorbestrafte nicht jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen. So gibt es insbesondere im Feld gewerblicher Wach- und Sicherheitsdienstleistungen Regulierungen zu beachten.

In Ausnahmefällen unterliegen behördliche Maßnahmen nicht der Tilgung. Danach sind die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und lebenslanger Entzug der Fahrerlaubnis von dem Gebot ausgenommen.

Bedeutung für das Wachgewerbe

Wer gewerblich fremdes Leben und Eigentum bewachen will, muss gemäß § 34a GewO über die erforderliche „Zuverlässigkeit“ verfügen. Bewachen meint die Übernahme von Überwachungs- und Schutzpflichten sowie die Abwehr feindlicher Fremdeinwirkung. Mit dieser Aufgabe geht die Übernahme hoher Verantwortung einher. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass nur qualifizierte und persönlich geeignete Personen diese Tätigkeit ausführen.

An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es nach § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO, wenn der Antragsteller der Gewerbeerlaubnis über einen relevanten Eintrag im Bundeszentralregister verfügt. Welche Verurteilungen und Maßnahmen dies sind, ist in der Norm aufgeschlüsselt. Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Einträge entfernt und der Antragsteller gilt zukünftig wieder als zuverlässig.

Beginn der Tilgungsfrist

Die Frist beginnt unmittelbar nach der rechtskräftigen Verurteilungen. Ein Urteil erlangt Rechtskraft, wenn es nicht mehr angefochten werden kann. Dies heißt konkret: entweder die Frist, Berufung beziehungsweise Revision einzulegen ist abgelaufen oder Berufungs- und Revisionsinstanzen wurden erfolglos bemüht. Mit Eintritt der Rechtskraft kann das Urteil unmittelbar vollstreckt werden.

Eintritt der Tilgung

Die Tilgung entfaltet ihre Wirkung, sobald die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Für die einzelnen Delikte gelten unterschiedlich lange Tilgungsfristen zu beachten. Diese sind zum Teil in § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO angegeben. Eine ausführliche Übersicht findet sich in § 46 BZRG. Es gilt die Faustregel: je höher die Strafe, desto länger die Tilgungsfrist. Für Geldstrafen von mindestens 90 Tagessätzen werden fünf Jahre veranschlagt.