Haftungsgrundsatz § 833 BGB
Die Tierhalterhaftung regelt die Zurechenbarkeit von Schäden, die infolge eines Tieres entstanden sind. Die hierzu relevante Rechtsnorm ist Paragraf 833 BGB. Erfasst sind ausschließlich rechtswidrig verursachte Schäden.
Der in der Vorschrift formulierte Grundsatz lautet: wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im zweiten Satz von Paragraf 833 BGB ist eine Ausnahme enthalten: demnach ist die Haftung des Tierhalters ausgeschlossen, wenn er bei Beaufsichtigung des Tieres mit erforderlicher Sorgfalt handelte oder der Schaden auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
Begriff des Tierhalters
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Person als Tierhalter anzusehen ist. Demnach ist Tierhalter, wer
- bestimmen kann, wann und wo sich das Tier aufzuhalten hat,
- für Futter und Pflege aus eigenem Interesse aufkommt,
- den Wert und Nutzen für sich will (vor allem bei Nutztieren wichtig)
- das Verlsutrisiko des Tieres trägt
Erfassungsbereich
Folgende Tiere werden von der Tierhalterhaftung erfasst:
- Haustiere
- Wildtiere
- Nutztiere
- Versuchstiere
- Bakterien