Grundsätze

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) ist ein aus dreizehn Paragraphen bestehendes Gesetz, welches die gegenseitig zu erbringenden Rechte und Pflichten von den Parteien eines Tarifvertrages regeln. Ein Tarifvertrag ist ein vertragliches Übereinkommen, welches zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossen wird. Im Gegensatz zu einem einzelnen Arbeitsvertrag nach §§ 622ff. BGB wird ein Tarifvertrag nicht von zwei Einzelpersonen geschlossen. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel durch Arbeitgeberverbände oder Spitzenorganisationen vertreten werden. Und die Arbeitnehmer durch Gewerkschaften. 

Damit beansprucht ein Tarifvertrag nicht nur gegenüber zwei Einzelpersonen Geltung. Stattdessen gelten die darin getroffenen Bestimmungen für eine Vielzahl von Beteiligten. In der Sicherheitsbranche gibt es zahlreiche Tarifverträge, welche innerhalb eines Bundeslandes überall Anwendung finden können. Damit verfügen Tarifverträge über eine viel höhere personelle und räumliche Reichweite, sodass der Tarifvertrag zwar entfernt vertraglichen Charakter hat, in seiner Wirkung jedoch mehr einem abstrakt-generellen Gesetz ähnelt. 

Dies geht zum Beispiel aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 TVG hervor: „Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen“. Auffällig ist, dass das TVG Vertragsbestimmungen in Rechtsnormen übersetzt. Folglich hat  ein Tarifvertrag für die Tarifparteien die Wirkung eines Sondergesetzes. 

Anwendung von Tarifverträgen in der Sicherheitsbranche

Im Sicherheitsgewerbe gibt es vor allem Tarifverträge mit Sicherheitsverbänden für einzelne Sparten („branchenspezifische Tarifmodelle“). Dies soll zu einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen führen und einen fairen Lohn ermöglichen, indem gleiche Arbeit gleich bezahlt wird. 

Inhalt und Form des Tarifvertrages

Nach § 1 Abs. 2 TVG werden Tarifverträge schriftlich geschlossen und von allen Beteiligten unterzeichnet. Tarifparteien sind gemäß § 2 Abs. 1 TVG Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der Arbeitgeber nennt man Spitzenorganisation. Auch Spitzenorganisationen können einen Tarifvertrag vereinbaren, vergleiche § 2 Abs. 3 TVG. Als tarifgebunden gelten alle Mitarbeiter im Geltungsbereich eines wirksamen Tarifvertrages. 

Tarifverträge im Bewachungsgewerbe existieren unter anderem für: 

Abweichungen von Gesetzen

Durch Tarifverträge kann in ausgewählten Bereichen faktisch eigenes Recht geschaffen werden. So beinhalten einige Gesetze aus dem Arbeitsrecht die Möglichkeit, in Tarifverträgen abweichende Regelungen zu schaffen. Von diesen Regeln wird zum Beispiel im Zusammenhang mit Arbeitszeitregelungen auch häufig Gebrauch gemacht. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als acht Stunden betragen. Gemäß § 7 ArbZG kann von dieser Regelung anhand einer tariflichen Einigung abgewichen werden. So sind beispielsweise zwölfstündige Schichten im Objektschutz möglich, ohne dabei gegen elementare Regulierungen des Arbeitsrechtes zu verstoßen. Wachtätigkeiten werden vorzugsweise anhand dieser zeitintensiven Schichten ausgeführt, wenn ein Schutzobjekt kontinuierlich bewacht werden muss. Damit soll arbeitsmedizinischen Erkenntnissen Rechnung getragen und die Zahl von Nachtschichtend verringert werden.