Funktion

Unter einem Tarifvertrag versteht man eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft. Der Tarifvertrag ist ein gesamtvertragliches Übereinkommen über die gegenseitig zu erbringenden Rechte und Pflichten zwischen den Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Ein Tarifvertrag kommt im Unterschied zu einem einfachen Arbeitsvertrag nicht bloß zwischen zwei einzelnen Personen zustande. Der Tarifvertrag ist für eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern verbindlich. Dadurch wird eine gemeinsame vertragliche Grundlage geschaffen. Dies soll zu mehr Gleichheit und Gerechtigkeit in Hinsicht auf die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen und der Bezahlung führen. Tarifverträge nehmen einen gewichtigen Anteil ein und prägen das Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2019 waren 44 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in tarifvertragliche Bestimmungen involviert. Man unterscheidet, abhängig vom Zustandekommen eines Tarifvertrages, in mehreren Vertragstypen. Es gibt Verbandstarif-, Haustarif- und Anschlusstarifverträge. 

Verbandstarifverträge werden zwischen einem Verband aus Arbeitgebern und einer Gewerkschaft geschlossen. Diese Vertragsform richtet sich an einen sehr großen Kreis und wird auch als Branchentarifvertrag oder Flächentarifvertrag bezeichnet. 

Ein Haustarifvertrag wird auch als Firmentarifvertrag bezeichnet, weil er zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einer Gewerkschaft vereinbart wird. 

Schließlich gibt es Haustarifverträge. Ihr Merkmal liegt darin, dass der Vertag von anderen Personen abgeschlossen und anschließend von fremden Beteiligten übernommen worden sind. 

Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen

Tarifverträge nehmen eine Art Zwischenposition zwischen abstrakten Gesetzen des Arbeits- und Privatrechts sowie konkreten Vertragsbestimmungen einzelner Personen ein. Das Recht und die darin aufgestellten Inhalte gelten grundsätzlich für Jedermann. Verträge haben nur Wirkung zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Tarifverträge jedoch gelten nicht nur für zwei Personen, sondern zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) werden die tarifvertraglichen Bestimmungen sogar als Rechtsnorm bezeichnet.

Anhand von Tarifverträgen darf im Einzelnen von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. So gilt nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Nach § 7 Abs. 1 ArbZG kann von diesem Grundsatz jedoch eine andere Regelung getroffen werden. Anhand eines Tarifvertrages sind dadurch Schichten mit einer Länge von bis zu zwölf Stunden möglich. Dies kommt zum Beispiel im Wach- und Sicherheitsgewerbe häufig zur Anwendung, wenn ein Objekt kontinuierlich durch Mitarbeiter besetzt und überwacht werden soll. Ähnliche Abweichungen finden sich in Hinsicht auf die Regelung von Nachtarbeit, Sonntage und Feiertage sowie die Regelungen zu Pausen- und Ruhezeiten. 

Regulierung durch das Tarifvertragsgesetz

Durch das Tarifvertragsgesetz wird die Vertragsfreiheit wiederum eingeschränkt. Die Parteien können nicht grenzenlos Abweichungen vom Gesetz bestimmen. Ihre Freiheit, nach eigenem Belieben Vertragsbestimmungen zu schließen unterliegt regulierenden Vorschriften des TVG. 

Das TVG enthält zum Beispiel Einschränkungen zur Form. Nach § 1 Abs. 2 TVG müssen Tarifverträge schriftlich geschlossen werden. Ebenso gelten sämtliche Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen auch für tarifgebundene Betriebe, § 3 Abs. 1 TVG. 

Tariflöhne

In den Bundesländern gelten landesweit gültige Tarifverträge. Damit sollen gleiche Löhne für gleiche Wachtätigkeiten nach § 34a GewO geschaffen werden. Die Lohnvereinbarungen haben eine einjährige Gültigkeit. Es gibt Tarifverträge in folgenden Sicherheitssparten: