Das Fremdwort subsidiär beziehungsweise Subsidiarität besitzt zwei Bedeutungen:

  1. unterstützend, Hilfe leistend
  2. behelfsmäßig, als Behelf dienend

Der Begriff ist vor allem im juristischen Kontext von Bedeutung. Es meint, dass ein  bestimmtes Gesetz nur anwendbar ist, sofern ein vorrangig zu behandelndes Gesetz nicht auf den Sachverhalt passt. Das vorläufige Festnahmerecht nach Paragraf 127 StPO ist beispielsweise subsidiär gegenüber dem polizeilichen Gewahrsam. Paragraf 127 StPO besagt, dass jedermann eine Person festhalten darf, wenn:

Normalerweise ist der Staat für die Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig. Er hat das sogenannte „Gewaltmonopol“. Von diesem Grundsatz darf im Interesse der Unversehrtheit der Rechtsordnung ausnahmsweise abgewichen werden, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig eintreffen könnte. In diesem Fall erscheint eine eigenhändige „Festnahme“ geboten. Dabei sind Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Man kann die Bewegungsfreiheit des Täters nicht wegen Bagatelldelikten wie etwa Obstdiebstahl einschränken.