Das sogenannte Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe von 1969 stellt die rechtliche Grundlage für die Verwendung, Einfuhr, den Handel und die Herstellung von Sprengstoff dar.
Das SprengG gilt sowohl für die gewerbsmäßige Verwendung (zum Beispiel in Steinbrüchen), als auch für den nicht-gewerblichen Bereich.
Gemäß § 7 des Sprengstoffgesetzes sind Unternehmen, die in einer Beziehung zu Explosivstoffen stehen erlaubnispflichtig. Typische Inhaber dieser Erlaubnis sind:
– Abbruchbetriebe: Abbruch von Hochhäusern durch Sprengstoff u. a.
– Firmen, die in der Film- und Fernsehindustrie für Effekte mit Explosivstoffen verantwortlich sind
– Gewerbliche Wiederlader von Munition
– Hersteller von (Groß)Feuerwerk
– Herstellungsbetriebe von gewerblichen und militärischen Sprengstoffen und Munition
– Steinbruchbetriebe

Erlaubnispflicht im nicht-gewerblichen Bereich
Private Personen sind zum Umgang mit Sprengstoff berechtigt, wenn diese eine Erlaubnis gemäß § 27 SprengG erteilt bekommen. Die Genehmigung umfasst den Erwerb, den Transport, sowie das Verwenden und Aufbewahren der Explosivstoffe. Diese Genehmigung wird im Normalfall ab Vollenden des 21. Lebensjahr erteilt, bei Sonderfällen auch mit Erreichen der Volljährigkeit. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Die Eignungsprüfung für den Umgang mit Sprengstoffen ist in weiten Teilen mit der Überprüfung gemäß dem Waffengesetz (WaffG) identisch. Bestandteil der Prüfung sind Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Darüber hinaus muss ein Fachkundelehrgang absolviert werden. Die Genehmigung zum Umgang mit Sprengstoff wird für fünf Jahre ausgestellt. Soll die Erlaubnis verlängert werden, ist ein erneuter Nachweis zum waffenrechtlichen Bedürfnis pflicht.

Befähigungsschein für Arbeitnehmer
Gemäß § 20 SprengG dürfen Angestellte nur im Umgang mit Sprengstoff involviert sein, sofern diese den sogenannten Befähigungsschein bsolviert haben. Die Voraussetzungen für diesen Schein lauten:
– Vollendung des 21. Lebensjahres
– Zuverlässigkeitsüberprüfung anhand des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

– persönliche Eignung (keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit und keine Frmed- oder Eigengefährdung)
– Erfolgreiches Absolvieren eines Fachkundelehrganges und Besuchen von Widerholungslehrgängen