In Paragraf 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist folgender Grundsatz enthalten: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Für das Wach- und Sicherheitsgewerbe gilt jedoch eine Sondervorschrift. Nach Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 13 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 m Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen beschäftigt werden.