Grundsatz
Das Recht auf Selbsthilfe gewährleistet einer Sicherheitskraft das rechtliche Fundament, um eine Verteidigungshandlung durchführen zu können. Durch Selbsthilfe wird das Durchsetzen des Hausrechts und Bewachen eines zu schützenden Gegenstandes sichergestellt.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Zivilrechtliche Maßnahmen
§ 859 BGB gilt bei Besitzentziehung und Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht. Die Rechtsausübung orientiert sich an den Maßstäben von Treu und Glauben. Dies bedeutet, dass eine Sicherheitskraft von der Selbsthilfe gebrauch machen darf, wenn ein Angriff nach allgemeiner Lebenserfahrung als rechtswidrig zu beurteilen war. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen oder einer Überschreiten der Erforderlichkeit und der Zeitgrenzen, ist die verteidigende Handlung nicht durch § 859 BGB gedeckt. Die Verteidigung ist zeitlich durch den Angriff begrenzt. Das bedeutet, vor oder nach dem Angriff kann vom Recht der Selbsthilfe kein Gebrauch gemacht werden. Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die auf Grund eines objektivenUrteils geeignet erscheint, den Angriff zu beenden, und dabei unter den gleichermaßen geeigneten Mitteln dasjenige ist, das den geringsten Verlust beim Angreifer bedingt.

Besitzwehr
Bei beweglichen Sachen und Grundstücken ist die Verteidigung des bestehenden Besitzes durch Verhinderung der Entziehung/Störung von § 859 BGB gedeckt. Die Verteidigung darf nicht über das erforderliche Maß hinaus gehen. Anhand eines objektiven Dritten, das heißt aus der Perspektive eines Unbeteiligten wird ermittelt, ob die vorgenommene Handlung der Sicherheitskraft zumutbar gewesen ist.

Besitzkehr
Die Besitzkehr bezeichnet die Wiederabnahme einer gestohlene Sache vom Täter. Besitzkehr ist zulässig, wenn der Entziehende auf frischer Tat ertappt wird. Das heißt die Gegenmaßnahmen müssen unmittelbar nach der Tat erfolgen. Eine Verfolgung auf frischer Tat ist erlaubt. Die Verfolgung darf bis in die Wohnung des Täters gehen. Ihre (ununterbrochene) Dauer ist unbegrenzt.

Weitere Informationen

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