Grundlegendes

Schuldunfähigkeit ist der Gegenbegriff zur Schuldfähigkeit. Wer schuldunfähig ist, gilt als nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Ihm ist eine rechtswidrig verübte Tat nicht vorwerfbar. Mangels Schuld kann der Täter nicht aus der zur Last gelegten Tat bestraft werden. Unter Bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein sogenannter Maßregelverzug möglich. Dies ist nach §§ 63, 64 StGB der Fall, wenn nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und des Täters noch von einer Gefährlichkeit auszugehen ist. 

Formen der Schuldunfähigkeit

Eine Schuldunfähigkeit kann sich aus mehreren Gründen heraus gegeben. Nach § 19 StGB gilt: schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war. Unabhängig davon, welches Delikt auch begangen wurde, kann sich zum Beispiel ein Dreizehnjähriger nicht strafbar machen. 

Auch erwachsenen Personen kann es im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 20 StGB an der Schuldfähigkeit fehlen: 

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Der Wortlaut ist aus heutiger Sicht ungewöhnlich und würde von einem modernen Rechtspsychologen wohl nicht mehr verwendet werden. Aus der Definition geht jedoch hervor, dass zum Beispiel Personen mit schwerer geistiger Behinderung, vorübergehen oder dauerhaften schwerwiegenden psychischen Erkrankungen oder aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss als schuldunfähig befunden werden können. Im Zusammenhang mit Alkoholkonsum wurden Richtwerte ermitteln, die sich nach den wisenschaftlich-medizinischen Befunden richten. Es wird allgemeine angenommen, dass ein Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 3,0 Promille hatte, nicht mehr das Unrecht einer Tat einsehen konnte und damit schuldunfähig ist. Für Tötungsdelikte gilt der strengere Wert einer BAK von 3,3 Promille. Denn die Hemmschwelle bei diesen Delikten wird als höher empfunden und folglich können auch berauschte Personen das Verwerfliche dieser Tat eher einsehen. 

Allerdings sind diese Angaben nur Richtwerte. Bei starken Trinkgewohnheiten verkraftet der Körper höhere Mengen an Alkohol, ohne dass sich diese unmittelbar auf den Geist auswirken. Umgekehrt vertragen manche Menschen weniger. Daher kann in Einzelfällen von den Richtwerten abgewichen werden. Diese werden dann entsprechend nach oben oder unten korrigiert. 

Folgen alkohol- oder drogenbedingter Schuldunfähigkeit

Wer infolge eines alkohol- oder drogenbedingten Rausches mangels Schuld nicht wegen des verwirklichten Deliktes bestraft werden kann, macht sich eventuell noch wegen Vollrausch nach § 323a StGB strafbar. Damit wird nicht die Tat an sich, sondern das Versetzen in den Rausch sanktioniert. Dies  zieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist, § 323a Abs. 2 StGB.