Ein Angeklagter kann von der Schuld befreit werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die sich in Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe unterteilen.
Schuldausschließungsgründe
– § 17 Satz 1 I StGB unvermeidbares Verbotsirrtum: Täter fehlt bei Begehung der Tat Einsicht Unrecht zu tun
– § 19 I StGB: von der Schuld sind grundsätzlich alle Kinder unter 14 Jahre befreit
– § 20 I StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
Zu den Entschuldigungsgründen fallen Ausnahmesituationen, in denen normgemäßes Handeln des Täters nicht erwartet werden kann. Auch hier unterscheidet man zwischen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen: Gegebenheit der Lage und Kenntnisse des Täters davon.