Schuld meint den Umstand, dass sich jemand für etwas negatives verantwortlich gemacht hat, aufgrund sittenwidrigen Versagens oder einer moralischen Verfehlung. Oberstes Ziel einer Gerichtsverhandlung ist zu prüfen, wer in einer bestimmten Situation falsch gehandelt hat und ob man eine oder mehrere Personen für schuldig erklären kann. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jeder Bürger hinreichende motivaktionsfähig zur Begehung einer Tat ist. Die Ermittlung der Schuld fällt unter die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Der subjektive Tatbestand bedeutet vereinfacht „Wissen und Wollen“. Das Gericht geht der Frage nach, inwiefern der Täter sich der Tragweite seiner Handlungen bewusst war und ob er diese auch wirklich umsetzen wollte. 
Ein Angeklagter kann von der Schuld befreit werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die sich in Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe unterteilen.

Schuldausschließungsgründe
– § 17 Satz 1 I StGB unvermeidbares Verbotsirrtum: Täter fehlt bei Begehung der Tat Einsicht Unrecht zu tun
– § 19 I StGB: von der Schuld sind grundsätzlich alle Kinder unter 14 Jahre befreit
– § 20 I StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Zu den Entschuldigungsgründen fallen Ausnahmesituationen, in denen normgemäßes Handeln des Täters nicht erwartet werden kann. Auch hier unterscheidet man zwischen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen: Gegebenheit der Lage und Kenntnisse des Täters davon.