Funktion und Zielsetzung
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Schmerzensgeld dazu bestimmt, einen angemessenen Ausgleich für solche Schäden zu ermöglichen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Also solche, die keine vermögenswerten Rechte wie Eigentum, Besitz, usw. betreffen, sondern immaterielle Güter. Dazu gehören gemäß § 253 Abs. 2 BGB die Fallgruppen: Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. 

Die Zahlung des Schädigers an den Verletzten verfolgt eine doppelte Zielsetzung: einerseits soll der entstandene Schaden ausgeglichen, andererseits eine Form psychologischer Genugtuung gewährt werden. Daher spricht man auch von der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.


Individuelle Höhe
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB darf der Geschädigte eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Billig meint „gerecht“ im juristischen Sinne. Die Frage nach der gerechten Entschädigung hängt in erster Linie vom Ermessen des Richters und insbesondere den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Bereits im Jahr 1988, und nochmals bestätigend im Jahr 2015, stellte der BGH das Diktum auf, dass die Höhe der Entschädigung einheitlich zu betrachten ist. Das heißt, es darf bei der Bemessung nicht nur die einzelne Verletzung in den Blick genommen werden.  Vielmehr sei auch auf absehbare Folgen und die prognostizierte Entwicklung des Schadens Rücksicht zu nehmen.

Die zugesprochenen Summen werden in der jährlich neu herausgegebenen Schmerzensgeldtabelle veröffentlicht. Dieses Verzeichnis dient den Geschädigten und Versicherungen als Orientierungshilfe. Anhand dessen kann eine verkehrsübliche Höhe bestimmt und vor Gericht geltend gemacht werden. Die Tabelle dient jedoch als Muster und ersetzt nicht die individuelle Wertung des Gerichts. Es handelt sich folglich nicht um eine verbindliche Regelung.

Keine Entschädigung bei Bagatellen
Nach dem Grundsatz: „der Richter kümmert sich nicht um Kleinigkeiten“ ist ein Anspruch bei sogenannten Bagatellschäden der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit ausgeschlossen. Zu einer Bagatelle gehören zum Beispiel kleinere Schürfwunden oder Prellungen am Unterarm.

Berücksichtigung besonderer Umstände
Bei der Bemessung ist nicht nur auf das Verhalten des Schädigers zu achten. Die Höhe der Entschädigung hängt von anderen Faktoren ab wie zum Beispiel: