Pflicht zur Schießübung

Als Schießübung bezeichnet man nach DGUV Vorschrift 23 Übungen, die den sicheren Umgang mit Schusswaffen im Sicherheitsgewerbe gewährleisten soll. DGUV Vorschrift 23 ist eine Unfallverhütungsvorschrift für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. 

Die DGUV-Vorschriften werden von den Unfallversicherungsträgern konzipiert und sollen die Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkretisieren. 

Gemäß § 18 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 haben Unternehmer sicherzustellen, dass Wachmitarbeiter, die Träger von Schusswaffen sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht nachweisen. 

Die Übungen müssen nach Abs. 3 und Abs. 4 der Vorschrift unter Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden. Der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte sachkundige Person müssen vom Verlauf der Schießübungen ein Protokoll anfertigen.

Die Schießübungen sind im Regelfall alle drei Monate, also vier mal im Jahr, durchzuführen.

Auswirkung auf die Zuverlässigkeit

Ein unzureichender Sachkundestand oder die nicht regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Schießübungen führen dazu, dass einem Waffenträger die Zuverlässigkeit abgesprochen wird. Ohne die Zuverlässigkeit dürfen Sicherheitskräfte keine Waffen zu Bewachungszwecken einsetzen.