I. Funktionen des Schadensersatzes

Das Schadensrecht regelt mögliche Folgen einer Verletzung von vertraglichen oder rechtlichen Pflichten.

Der Schadensersatz hat in erster Linie den Zweck, die erlittene Einbuße auszugleichen. (Ausgleichsfunktion). Gleichzeitig soll durch Einführung des Schadensrecht treuwidriges Verhalten vermieden werden. Die Vertragsteilnehmer werden im Hinblick von Sanktionen zu ordnungsgemäßen Verhalten gedrängt. Das Schadensrecht drängt die Parteien also auch dazu, dass schädigende Handlungen im Vorfeld unterlassen werden (Präventionsfunktion). Diese Präventionsfunktion hat im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) enorm an Bedeutung gewonnen. So werden Entschädigungsansprüche immer häufiger mit Bildrechtsverletzungen gerechtfertigt.

II. Schadensbegriff
Durch Schadensersatz wird der Geschädigte so gestellt, als wäre das Schadensereignis niemals eingetreten. Der Begriff des Schadensersatzes umfasst alle nötigen Aufwendungen, die zur Verhinderung eines drohenden Schadens oder zur Beseitigung einer bereits geschehenen Verletzung erbracht werden müssen. Bei Vermögensschäden wird mithilfe der Differenzhypothese die Höhe der Aufwendungen ermittelt. Man berechnet dies anhand der Differenz zwischen der bestehenden Güterlage und der, die ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre. Dabei ist unerheblich, ob die Höhe des entstandenen Schadens vorhersehbar gewesen ist oder nicht. Probleme bereiten immaterielle Schäden. Diese sind nämlich dadurch gekennzeichnet, nicht in Form einer Geldsumme ausgedrückt werden zu können. Zu den immateriellen zählen beispielsweise die Körperverletzung oder Rufschädigung und Beleidigung. In der Regel wird mithilfe von Schätzungen eine Geldsumme bestimmt.

III. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für einzelne Schadensersatzansprüche variieren. So können sich etwaige Formen aus Vertragsverletzungen oder Gesetzverstößen ergeben.

1. Delitkischer Schadensersatz
Bei einem Schaden aufgrund eines Gesetzverstoßes ist dieser nur ersatzfähig, wenn die Handlung rechtswidrig war. Der Schädigende darf also nicht durch ein besonderes Recht zur Begehung seiner Handlung gerechtfertigt sein. Mögliche Rechtfertigungsgründe finden sich im Strafrecht. Dazu zählen vor allem die Notwehr (§ 32 StGB) und der Notstand (§ 34 StGBund § 35 StGB).

Beispiel:
Ein Spaziergänger wird von einem bissigen Hund angegriffen. Um sich zu verteidigen, bricht der Passant aus einer nah gelegenen Absperrung eine Zaunlatte raus und schlägt auf das Tier ein. Weder Zaun- noch Hundebesitzer ist der Angegriffene etwas schuldig.

2. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Vertragliche Ansprüche auf Ersatz ergeben sich nur, wenn eine Vertragspartei vertragliche Pflichten verletzt hat. Zunächst einmal wird ein vertragliches Schuldverhältnis vorausgesetzt. Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse, in welchem der Schuldner gegenüber dem Gläubiger bestimmte Pflichten zu erfüllen hat. Man unterteilt in zwei Formen von Pflichten: Leistungspflichten und Rücksichtsnahmepflichten.

Beispiel:
Die Firma X beschäftigt die Sicherheitskraft S zur Revierbewachung. Die Hauptleistungspflicht besteht in der Bewachung des Grundstücks. Aus Versehen löst S einen Falschalarm aus, indem er gegen einen Druckmelder tritt. Damit liegt eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten vor.

IV. Haftungsmaßstab
Im Unterschied zu den Leistungspflichten, müssen Pflichten zur Rücksichtnahme nicht vertraglich festgelegt sein. Sie ergeben sich rein selbstverständlich aus der Alltagserfahrung. Dazu zählt all das, was vom Schuldner erwartet werden darf, ohne es extra ansprechen zu müssen. Im vorliegenden Beispiel kann die Firma X erwarten, dass S als qualifizierte Sicherheitskraft keinen Fehlalarm auslöst. Aufgrund mangelnder Achtsamkeit wurde damit Rücksichtnahme gegenüber dem Betrieb missachtet. Neben einer begangenen Pflichtverletzung muss der Schuldner auch dafür zu haften haben. Ein Anspruch gegen ihn besteht nur, wenn er den Schaden aufgrund einer Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Ihm muss die Tat verwertbar sein. So haftet der Schuldner nur in seltensten Fällen für zufällig eingetretene Schäden. Grundsätzlich hat man nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Im vorliegenden Fall ließ S die erforderliche Sorgfalt außer Acht, er handelte fahrlässig. Jedoch liegt eine wichtige Ausnahme bei Beschäftigungsfällen vor. In Arbeitsverträgen wird ein milderer Haftungsmaßstab angewandt: dort hat nicht der Schuldner (Arbeitnehmer), sondern der Gläubiger (Arbeitgeber) für fahrlässige Verhalten einzustehen. Im Beispielsall müsste S als Beschäftigter der Firma X also keine Aufwendungen für die Folgen des Fehlalarms erbringen.