CN-Gas und CS-Gas
Reizgase sind Gase, welche einen Angreifer kampfunfähig machen, indem es zu Reaktionen im Atemzentrum und an der Augenschleimhaut kommt. Das Verteidigungsmittel wird von der Polizei sowie privaten Sicherheitsdienstleistern verwendet. Reizgase werden in verschiedene Stoffgruppen, abhängig von der ausgelösten Körperreaktion einsortiert. Im Sprachgebrauch werden die Gase häufig unter dem Begriff Tränengas zusammengefasst. Tränengas ist lediglich eine Untergruppe, man unterteilt Reizgas in CN-Gase und CS-Gase.

CN steht für Chloracetophenon und meint ein Reizgas, welches zu Zeiten des Ersten Weltkriegs entwickelt wurde. Charakteristisch sind dessen unangenehmer Geruch und die gelbliche Farbe. Bei Körperkontakt werden Augenreizungen, in seltenen Fällen auch Ohnmachtsanfälle durch das Gas ausgelöst. Besonders schwere allergische Reaktionen können zum Tode des Betroffenen führen.

CS (2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) ist das Gas, welches als Pfefferspray allgemein bekannt ist. Es hat eine weiße, kristalline Farbe und einen pfefferartigen Geruch. Beim Menschen werden im Wesentlichen die Reaktionen von CN-Gas hervorgerufen. Pfefferspray wird zur Bekämpfung von Unruhen oder zur Selbstverteidigung eingesetzt.

Rechtliches
Grundsätzlich sind Reizgase für Privatpersonen erhältlich. Wenn diese als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, unterliegen die Stoffe nicht den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG). Somit darf das Abwehrmittel erworben, besessen und geführt werden. Das Gas wird typischerweise in Sprühdosen oder Sprühpistolen verkauft (siehe Gas- und Signalwaffen).

Anwendung
Das Mittel kann nur in Verteidigungssituationen legal angewendet werden. Dem Betroffenen muss ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zur Seite stehen, um sich nicht wegen eines Körperverletzungsdelikt strafbar zu machen. Solche Ausnahmegründe sind Notwehr- oder Notstandssituationen. Gemäß § 32 II StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Notstände sind nach §§ 34f. StGBgegenwärtige, rechtswidrige Gefahren gegen rechtlich geschützte Interessen von sich selbst oder einem Anderen. Der Unterschied zu § 32 StGB besteht darin, dass ein Angriff nur durch menschliches Tun hervorgerufen werden kann, eine Gefahrenlage kann auch von einer Sache oder einem Tier ausgehen.