Kurzerklärung

Das Rechtsstaatsprinzip ist ein grundlegendes Verfassungsprinzip und ergibt sich aus zahlreichen Bestimmungen des Grundgesetzes, vor allem Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG. Ein Rechtsstaat ist der Gegenentwurf zu einem auf Missbrauch und Willkür basierten Staatsregime. Unverzichtbare Merkmale eines Rechtsstaates sind: Rückkopplung und Begrenzung staatlicher Macht durch das Recht und die Anerkennung des Menschen als Träger von Rechten und Pflichten. 

Das Rechtsstaatsprinzip ist neben dem Bundes-, Demokratie-, Republik- und Sozialprinzip eines der wichtigsten Grundlagen für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine grobe Kenntnis dieser Prinzipien ist für das Verständnis zum öffentlichen Recht von Bedeutung und Prüfungsstoff zu Ausbildungen oder Weiterbildungen wie der Sachkundeprüfung im Sicherheitsgewerbe nach § 34a GewO.

Erscheinungsformen des Rechtsstaatsprinzips

Das Rechtsstaatsprinzip wird als Prinzip bezeichnet, weil es keine konkreten Regeln beinhaltet und stattdessen als eine Art Leitbild dient. Es ist zum Beispiel bei der praktischen Anwendung von Gesetzen zu beachten und tritt in vielfältiger Form in Erscheinung. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leitet sich zum Beispiel ab: