Allgemeines

Unter Besitz versteht man nach § 854 BGB eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu einer Sache. Besitz zeichnet sich durch zwei Eigenschaften aus: 

  1. tatsächliche Herrschaftsgewalt
  2. natürlicher Wille, die Herrschaft über den Gegenstand auszuüben. 

Tatsächliche Herrschaftsgewalt bezieht sich auf äußere (objektive) Umstände. Die Sachherrschaft übt aus, wer nach seinem Belieben über den Gegenstand verfügen und auf ihn einwirken kann. 

Der natürliche Wille bezieht sich dagegen auf die innere (subjektive) Einstellung der Besitzperson. Nur wer auch die Sachherrschaft über den Gegenstand auswirken will, wird als Besitzer angesehen. Da der einer Person nicht „in den Kopf geblickt“ werden kann, schließt man den Willen zum Besitz im Rechtsverkehr aus objektiven Indizien.

Rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitz

Die Rechtsordnung unterscheidet in vielfältige Besitzarten, unter anderem auch in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Besitz. Rechtmäßiger Besitzer ist, wem ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB zusteht. Das kann sich zum Beispiel aus einem Kaufvertrag ergeben. Ferner kommen auch Pfandrechte in Betracht. Umstritten ist, ob auch sogenannte Anwartschaftsrechte ein Recht zum Besitz verleihen. Die Rechtsprechung verneint dies (BGH Z 10, 69). 

Schutz des rechtmäßigen Besitzes

Die Differenzierung nach der Berechtigung des Besitzes hat für den Schutz des Besitzers eine hohe Bedeutung. Rechtmäßiger Besitz ist weitaus schutzwürdiger als unrechtmäßig erlangte Besitzpositionen.

So gilt der berechtigte Besitz als „sonstiges Recht“ nach § 823 BGB. Dabei handelt es sich um eine zentrale Grundlage für (deliktischen) Schadensersatz im BGB. Kommt es zu einer schuldhaften Beeinträchtigung des Besitzes, macht sich der Schädiger aus der Norm grundsätzlich ersatzpflichtig. 

Außerdem haftet der berechtigte Besitzer nur eingeschränkt gegenüber dem Eigentümer. 

Siehe auch: