Funktion

Der Rahmenvertrag ist ein übergeordneter Vertrag und fungiert als Maßstab beziehungsweise Schablone für weitere Einzelverträge. Im Rahmenvertrag werden grundlegende Aspekte, wie Anwendungsbereich, Art der Wachdienstleistung sowie deren personeller Umfang und finanzielle Aspekte geregelt. Indem solche Vereinbarungen vorweg genommen werden, beschleunigen sie künftige Vereinbarungen zwischen einem Auftraggeber und dem Sicherheitsunternehmen. Anhand eines Rahmenvertrages kann kurzfristig auftretender Bedarf an Sicherheitskräften rechtlich schneller abgesichert werden.

Anwendungsbereich

Rahmenverträge werden zwischen Parteien geschlossen, die längerfristige Vertragsbeziehungen beabsichtigen. Die Vertragsform ist insbesondere sinnvoll, wenn sich die Art und Umfang der Dienstleistungen ungefähr abschätzen lassen. Beispiele finden sich im Wachgewerbe zum Beispiel an regelmäßig stattfindenden Events, Feiertagen, Konzerten, o.Ä. 

So wissen zum Beispiel die Intendanten des alljährlichen Karnevalsfestes, dass im Frühjahr jeden Jahres in dem Festgebäude so und so viele Wachkräfte benötigen werden. Hat der Veranstalter vor, auf dasselbe Sicherheitsunternehmen zurückzugreifen, kann er den Auftrag mithilfe des Rahmenvertrages rechtswirksam skizzieren.

Gesetzliche Vorschriften

Der Rahmenvertrag ist – wie jeder andere Vertrag im Privatrecht auch – durch das Zusammenfallen von zwei in Bezug aufeinander abgegebenen und miteinander korrespondierenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, gekennzeichnet (vgl. §§ 145ff. BGB). Allerdings entwickelte sich der Typ „Rahmenvertrag“ erst im Lauf der Zeit. Der Gesetzgeber hatte ihn Ende des 19. Jahrhunderts, als das BGB geschrieben wurde, noch nicht bedacht. Daher ist der Rahmenvertrag dort nicht ausdrücklich erwähnt. 

Allerdings finden auf ihn die allgemeinen Vorschriften des Vertragsrecht Anwendung. So können Rahmenverträge grundsätzlich nur von unbeschränkt Geschäftsfähigen wirksam geschlossen werden, vgl. § 107 BGB. Ist der Einzelvertrag an eine Formvorschrift gebunden, gilt das gleiche für den Rahmenvertrag, wenn damit dieselbe rechtliche Verpflichtung ausgelöst wird. Enthält der Rahmenvertrag AGB, müssen diese den Anforderungen der §§ 305ff. BGB standhalten. Ferner darf der Vertrag nicht gegen andere gesetzliche Verbote verstoßen (§ 134 BGB) oder sittenwidrig sein (§ 138 BGB).