Als räuberischen Diebstahl bezeichnet man in § 252 StGB ein raubähnliches Verbrechen.  Es setzt sich zusammen aus einem vollendeten, aber nicht beendeten Diebstahl und einer raubähnlichen Gewalthandlung, um die Beute zu sichern. 

Vollendeter Diebstahl heißt, dass der Täter den Gegenstand bereits in seiner Gewalt hat. So ist der Tatbestand einer Wegnahme beispielsweise schon dann erfüllt, wenn ein Juwelendieb eine Kette in seiner Jacke versteckt. 

Beendet ist der Diebstahl erst, wenn die Beute auch an einem sicheren Ort versteckt wurde und sich beispielsweise den Einwirkungsmöglichkeiten eines Ladendetektivs oder der Polizei entzieht.