Funktion

Unter Probezeit versteht man in Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Übergangsphase zwischen dem Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb. Die Probezeit steht am Beginn einer Ausbildung und dient dazu, dass sich Betrieb und Auszubildender kennen lernen können, ohne weitreichende rechtliche Pflichten gegenseitig begründen zu müssen.

Der Betrieb schaut während der Probezeit, ob der Auszubildende für die Ausbildung geeignet ist. Der Auszubildende vergewissert sich, ob er mit der Wahl des Betriebs zufrieden ist.

Zeitliche Dauer

Gemäß § 20 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Im Einzelnen ergibt sich die Dauer der Probezeit aus dem Ausbildungsvertrag.

Kündigung

Sofern Betrieb und der Auszubildende auf Probe einander nicht harmonisieren, kann der Ausbildungsvertrag relativ leicht beendet werden. Nach § 22 BBiG darf das Berufsausbildungsverhältnis wehend der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). 

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 2 BBiG).

Schriftlichkeitserfordernis

Unabhängig davon, ob nach Abs. 1 oder Abs. 2 gekündigt wird, ist das Ausbildungsverhältnis zur dann wirksam beendet, wenn die Kündigung schriftlich eingereicht wird.