Unter der Privatklage besteht man eine besondere Form des Verfahrens, anhand dessen eine Hauptverhandlung innerhalb eines Strafprozesses herbeigeführt wird. Es ist in den Paragraphen 374ff. StPO geregelt. 

Allgemein ist es Sache der Staatsanwaltschaft, öffentliche Anklage i.S.d § 170 Abs.1  StPO zu erheben (Offizialprinzip). In einer Privatklage tritt der private Kläger faktisch an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Dies ist bei wenigen ausgewählten Straftaten möglich, § 374 StPO enthält eine Aufzählung. Dazu zählen v.a. solche Delikte, welche die Interessen der Allgemeinheit berühren. Zum Beispiel eine Beleidigung nach § 185 StGB.