Kurzerklärung

Als Privatgrundstücke bezeichnet man Grundstücke, die einer Privatperson gehören.

Begriff der Privatperson

Das Privatrecht regelt das Verhältnis der Bürger untereinander und unterscheidet zwischen zwei Formen von Personen: 

  1. natürliche Personen (Menschen)
  2. juristische Person (fiktionale Gebilde wie Vereine, Aktiengesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder GmbHs)

Grundstück

Grundstücke sind räumlich abgegrenzte Flächen, die auf einem gesonderten Grundbuchblatt im Grundbuch nach § 3 Abs. 1 GBO als solche ausgewiesen sind. Die räumliche Abgrenzung, zum Beispiel durch Zäune, Mauern oder sonstige optische Abgrenzungen, bezeichnet man juristisch als „Einfriedung“.

Der Eigentümer oder Sicherheitskräfte als Besitz(dien)er dürfen auf einem Grundstück das Hausrecht ausüben. Das heißt vereinfacht, eine Wachkraft darf darüber entscheiden, ob sich eine fremde Person auf dem Grundstück aufhalten darf oder nicht.