Die Planung einer Straftat steht unter Strafe und ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Straflosigkeit der Vorbereitung. Um die staatlichen Zwangsmöglichkeiten gegen Einzelpersonen zu begrenzen, dürfen grundsätzlich nur vollendete oder versuchte Taten sanktioniert werden. Die Vorbereitung liegt zeitlich jedoch noch vor dem Stadium des Versuchs. Eine strafrechtlich relevante Vorbereitungshandlung liegt vor, wenn ein verbrecherischer Gedanke ausgesprochen oder aufgeschrieben wird. Oder, wenn man sich einer anderen Person zur Begehung der Tat bereit erklärt oder sich erbietet.  Die Vorbereitung muss außerdem gefährdend wirken. Die Vollendung der Tat muss zumindest naheliegen. Zum Beispiel, wenn ein Gegenstand durch Übergießen mit Benzin brennbar gemacht wird und die strafbare Brandstiftung auch Paragraf 306 StGB nur noch vom Wegwerfen des „glimmenden Streichholzes“ abhängt.