Gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. 

Diese Pflicht kann allerdings an fachlich und persönlich geeignetes Fachpersonal übertragen werden, vgl. § 7 ArbSchG oder § 13 DGUV Vorschrift 1.

Zum Beispiel den internen Werkschutz oder an externe Fachkräfte. Zum Beispiel eine Fach- oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit, Datenschutz-, oder Brandschutzbeauftragte, Betriebsärzte, etc.