Unter der Pflichtenkollision versteht man einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund aus dem Strafrecht. Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn der Täter zeitgleich mit mehreren Handlungspflichten konfrontiert ist, aber nur eine davon erfüllen kann. 

Die rechtfertigende Pflichtenkollision führt zur Straflosigkeit, wenn der Täter eine der Pflichten wahrnimmt und die miteinander kollidierenden Pflichten mindestens gleichwertig sind.

In einem klassischen Beispiel wird dazu der Täter genannt, der zwei Menschen in einem brennenden Haus beobachtet, aber aufgrund seiner Körperkräfte nur einen davon retten kann. Hat er sich nun wegen der nicht geretteten Person wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht?

Der Täter erfüllt den Tatbestand, da ein Unglücksfall vorliegt und er den Zurückgelassenen nicht rettete, obwohl er ihn einzeln betrachtet theoretisch hätte retten können. 

Allerdings entfällt aufgrund der Kollision die Rechtswidrigkeit und damit das strafbare Unrecht. Die kollidierenden Pflichten sind auch gleichwertig, weil in beiden Fällen das Rechtsgut „Leben“ bedroht ist. Anders sähe es aus, wenn sich ein Mensch und eine Katze im Haus befänden. Rettete der Täter die Katze, entfiele die Rechtswidrigkeit mangels Gleichwertigkeit nicht.