Allgemeines

Persönliche Schutzausstattung (PSA) muss in Berufen mit erheblicher Gefährdung getragen werden, wenn Risiken anders nicht minimiert werden können. Die Vorgaben vom Tragen der Schutzausstattung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und damit verbundenen Gesundheitsvorschriften.

Zur klassischen Schutzausstattung einer Sicherheitskraft zählen zum Beispiel Schuss- und Stichfeste Westen, Helme, Handschuhe, sowie Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel. Je nach Funktion und Anwendungsbereich lassen sich in folgende Schutzformen unterscheiden:

  • Gehörschutz
  • Augenschutz
  • Atemschutz
  • Kopfschutz
  • Handschutz (Schnittschutzhandschuhe)
  • Körperschutz wie Stichschutzwesten
  • Fußschutz (Sicherheitsschuhe)
  • Funkgeräte, Handy
  • Taschenlampe

Funktionen

PSA soll dafür sorgen, dass Sicherheitsmitarbeiter ihre Tätigkeit effektiv und ohne Beeinträchtigungen ausüben können. Die Ausstattung schützt ihre Träger einerseits vor Gefahren, die sich unmittelbar aus der Sicherheitsdienstleistung ergeben. Zum Beispiel die Gefahr einer Verletzung infolge von feindlichen Fremdeinwirkungen/Kriminalität eines anderen Menschen oder Unfallgefahren bei menschlichem Versagen. Andererseits schützt PSA vor witterungsbedingten Einflüssen. Zahlreiche Mitarbeiter verrichten einen Großteil ihrer Sicherheitsdienstleistung unter freiem Himmel. Sie sind daher vor Hitze, Kälte und Nässe zu schützen.

Bei der Auswahl geeigneter Schutzausstattung sollte neben Aspekten der Funktionalität auch auf den Tragekomfort geachtet werden. Ist eine Schutzweste unbequem oder drückt der Sicherheitsschuh, wirkt sich das negativ auf die Akzeptanz der Ausrüstung aus. Daher sollte man komfortable Schutzkleidung auswählen und die Gegenstände ggf. vorher testen. Die Identifikation mit der PSA kann ferner gesteigert werden, indem einzelne Utensilien mit einem Unternehmenslogo versehen werden, Zum Beispiel Kappen, Helme oder Jacken.

Gefährdungskategorien

Das Ausmaß an Sicherheitsvorgaben beim Tragen persönlicher Schutzausstattung variiert zwischen einzelnen Berufen. Aus drei Kategorien der Gefährdung kann entnommen werden, welche Ausstattung erforderlich ist.

Geringe Risiken Auswirkungen sind absehbar und oberflächlich, bspw. Gartenarbeit. Es werden Vorkehrungen durch Verwendung von Handschuhen und festem Schuhwerk getroffen.
Mittlere Risiken Hierzu gehört Schutzausstattung, welche nicht in Kategorie I und III eingeteilt werden kann (Gehörschutz, Schutzhelme, …)
Hohe Risiken Beinhaltet Schutzausrüstung, welche vor tödlichen Gefahren und langfristigen Gesundheitsschäden bewahren muss. (zum Beispiel ein Atemschutzgerät, Schutzkleidung vor Extremtemperaturen, …)

Pflichten des Arbeitgebers

Für die Auswahl und Bereitstellung der persönlichen Schutzausstattung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Diese Aufgabe kann gemäß § 7 Arbeitsschutzgesetz an eine andere, fachlich geeignete Person übertragen werden. Zum Beispiel eine Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder sonstige ausgebildete Person mit einschlägigen Kenntnissen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Eine Übertragung dieser Beschaffungspflicht ist insbesondere in größeren Betrieben mit hohem Personalaufkommen von Vorteil.

Der Arbeitgeber muss ferner darauf hinwirken, dass die PSA tatsächlich getragen wird. Dies erfolgt anhand von Dienstanweisungen.

In der Sicherheitsbranche kommt es häufig zu Subunternehmerkonstellationen. Wenn zum Beispiel bei einer Großveranstaltung oder der Bewachung von Asylunterkünften Mitarbeiter von externen Unternehmen eingesetzt werden, ist das Generalunternehmen für die Bereitstellung der PSA zuständig. Diese Pflicht kann vertraglich allerdings auf das Subunternehmen abgeschoben werden (siehe Artikel Nachunternehmen für vertiefende Informationen).

Pflichten der Mitarbeiter

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Schutzausstattung während der gesamten Dauer ihrer Sicherheitstätigkeit zu tragen. Wird ein Mangel festgestellt, müssen sie ihre Tätigkeit unverzüglich unterbrechen und den Arbeitgeber oder verantwortlichen Einsatzleiter informieren. Die Tätigkeit darf erst wieder aufgenommen, wenn die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird.