Allgemeines

Unter Parkraumüberwachung versteht man die Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs. So wird etwa geprüft, ob öffentlich geparkte Kraftfahrzeugen an einer ausgewiesen Parkzone abgestellt worden sind und gegebenfalls über ein gültiges Parkticket verfügen. Ebenso kann Parkraumüberwachung die Kontrolle privater Stellplätze umfassen. Zum Beispiel von Einkaufszentren, Supermärkten oder Privatgrundstücken. 

Öffentlicher Parkraum

Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ordnungswidrig abstellt, begeht gemäß § 56 Abs. 1 OWiG eine Ordnungswidrigkeit. Das kommunale Ordnungsamt kann in diesen Fällen ein Verwarnungsgeld erteilen. Die öffentliche Parkraumüberwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit. Dies bezeichnet das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Weil private Sicherheitsdienste jedoch nicht der öffentlichen Sicherheit angehören, sondern ein privates Gewerbe darstellen (vgl. § 34a GewO), zählen sie nicht zu den Hoheitsträgern und stellen ein privates Rechtssubjekt dar. Die Kommune kann öffentlich-rechtliche Tätigkeiten in Ausnahmefällen an private Wachunternehmen übertragen. Dies kann etwa anhand eines staatlichen Beleihungsaktes erfolgen. Oder man einigt sich vertraglich auf eine Zusammenarbeit (sogenanntes Public Private Partnership). 

Privater Parkraum

Bei der Parkraumüberwachung privater Stellplätze bedarf es eines solchen Rechtsaktes nicht. Wer sein Fahrzeug verbotenerweise beim Nachbar abstellt, berührt keine öffentlichen Interessen der Allgemeinheit, sondern lediglich die privaten Interessen des Nachbarn. In anderen Fällen können zum Beispiel die Betreiber eines Supermarktes einer Sicherheitskraft ihr Hausrecht übertragen. Die Bevollmächtigten kontrollieren dann, ob zum Beispiel eine Parkplatzrotation gewährleistet wird oder die Rettungswege freigehalten sind. 

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