Die Sicherheit von Parkflächen ist an Messen und Großveranstaltungen mit erwartungsgemäß hohem Personenaufkommen von Bedeutung. 

Sicherheitskräfte sind dazu beauftragt, Gäste einzuweisen und einem Verkehrschaos entgegenzuwirken. Sofern keine weitergehenden Bewachungsaufgaben wahrgenommen werden, etwa die Bewachung der geparkten Fahrzeuge, kann die Einweisung auch durch Ordnungshüter wahrgenommen werden. 

Im Unterschied zu Sicherheitskräften fallen Ordnungshüter nicht unter das Sicherheitsgewerbe nach § 34a GewO. Damit entfallen zahlreiche rechtliche Regulierungen. So etwa das Erfordernis einer Unterrichtung oder eines Sachkundenachweises. 

Weitergehende Tätigkeiten dürfen nur von hinreichend qualifizierten und persönlich geeigneten Bewachungskräften nach § 34a GewO erfüllt werden. Zum Beispiel, wenn neben der Einweisung auch noch Taschenkontrollen durchzuführen sind.