Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung Verwarnungsgelder und Bußgelder verhängen kann. Die Verwaltung ist streng zu unterscheiden von den Gerichten. Im Unterschied zu einer Geldstrafe werden Verwarnungs- und Bußgelder nicht von einem Strafgericht verhängt, sondern von einer Verwaltungsbehörde. Dazu zählen zum Beispiel Polizeidienststellen oder Bauaufsichtsbehörden. Ordnungswidrigkeiten sind „weiche Delikte“, die unterhalb der Schwelle zur Straftat liegen. 

Aufgrund der geringeren Schwere einer Ordnungswidrigkeit besteht kein hinreichendes Interesse an Aufarbeitung und Aufklärung im Rahmen eines „aufwendigen) Strafprozesses. Der Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 S.1 VwVfG. Der Betroffene kann dagegen einen Einspruch einlegen, wenn er der Ansicht ist, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wurde. Zum Beispiel, wenn der Bescheid zum Unrecht ausgestellt wurde oder die darin festgesetzte Summe zu hoch ist. Dann entscheidet das zuständige Amtsgericht über die Erfolgsaussichten des Einspruchs.