Berufsbild
Als Ordner bezeichnet man einen Beruf in der Sicherheit. Er wird auf Großveranstaltungen wie Konzerten, Sportveranstaltungen oder sonstigen Events benötigt.
Abgrenzung zum Bewachungsbereich. Der Ordner arbeitet im Ordnungsbereich. Klassische Tätigkeiten in dieser Berufsrichtung sind etwa der Garderobenmitarbeiter oder Parkplatzeinweiser. Die Gewerbeordnung (GewO) grenzt den Ordnungsbereich streng vom Bewachungsbereich ab. So darf der Ordner keine bewachenden Tätigkeiten übernehmen. Dies sind solche Aufgaben, die sich auf den Schutz und die Sicherheit von fremden Personen und Sachen beziehen.

Beispiel: ein Ordner ist dazu berechtigt Sitzplätze zuzuweisen und Eintrittskarten zu kontrollieren. Taschenkontrollen müssen jedoch von Wachpersonal durchgeführt werden.

Voraussetzungen

Für alle Berufe in der Sicherheit ist eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34 GewO vorausgesetzt. Eine Sachkundeprüfung kann auch abhängig vom Beschäftigungsverhältnis erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte nicht für sein Unternehmen, sondern einen fremden Auftraggeber handelt. Ist der eingesetzte Ordner Mitarbeiter des Veranstalters, übernimmt er keine fremde Verantwortung, sondern lediglich stellvertretend die eigene Haftung des Unternehmers.

Nach BGV C7 darf der Ordner fachlich „nicht ungeeignet“ für den Beruf sein. Eine Sachkundeprüfung ist daher aus versicherungsrechtlichen Aspekten lohnenswert, und darüber hinausgehend zur Feststellung der persönlichen Eignung des Angestellten. Vorsicht ist bei ehrenamtlichen Tätigkeiten zu wahren: durch Ehrenamt findet nur in seltensten Fällen eine Risikoübertragung ab. Entstehende Schäden werden von Versicherungen nicht gedeckt.