Allgemeines

Unter dem Ordner versteht alle Menschen, die als Hilfspersonen eines Versammlungsleiters für die geordnete und sichere Durchführung einer öffentlichen Versammlung tätig sind. Der Ordner ist dabei keine gewerbliche Sicherheitskraft nach § 34a GewO oder hoheitlicher Amtsträger, sondern ehrenamtlich tätig. 

Versammlungsleiter ist, wer für die Organisation und Rahmenbedingungen verantwortlich ist. Er kann von den Teilnehmern der Versammlungen gewählt werden, muss dies aber nicht. Nach § 8 VersG hat der Versammlungsleiter während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Da er dies nicht alleine kann, darf er sich einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. 

Ordner müssen volljährig sein und durch weiße Armbinden kenntlich gemacht werden. Wie gegenüber übrigen Versammlugnsteilnehmern ist auch Ordnern das Tragen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen untersagt. 

Öffentliche Versammlungen

Das Versammlungsgesetz ist auf Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG anwendbar. Demnach ist eine Versammlung das Zusammenkommen mehrere Menschen am selben Ort zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes. Teilweise wird sogar der Zweck der Äußerung einer (politischen) Meinung verlangt. Das BVerfG vertritt jedoch einen weiten Versammlungsbegriff. Allerdings reichen reine Konsumzwecke nicht aus. Der Gegenbegriff zur Versammlung ist eine Ansammlung. Bei einer Ansammlung fehlt es an der inneren Verbundenheit der Teilnehmer. Zum Beispiel bei einer Busfahrt. 

 Eine Versammlung ist öffentlich, wenn sie einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich ist. 

Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und Versammlungen in geschlossenen Räumen. In beiden Fällen sind die §§ 8, 9 VersG anzuwenden. Im Unterschied zu einer Versammlung in geschlossenen Räumen findet sie unter freiem Himmel statt, wenn die Seitenflächen zur Außenwelt unbegrenzt sind. Das heißt, der Versammlungsort ist nicht durch Wände, Zäune oder ähnliche Absperrungen eingeschränkt. Dieser Definition nach gilt eine Versammlung unter dem Dach einer Tankstelle oder Flughafenterminal als Versammlung unter freiem Himmel. 

Da von Versammlungen unter freiem Himmel ein größeres Gefahrenpotential ausgeht, müssen die vom Versammlungsleiter bestimmen Ordner durch die zuständige Polizeibehörde genehmigt werden, § 18 VersG.