Als optische Raumüberwachungsanlage (ORÜA) versteht man die Bezeichnung für ein Videoüberwachungssystem in Banken und anderen Orten, an denen Bargeldsummen ausgegeben werden (zum Beispiel ein Geldwechselinstitut). Im Unterschied zu konventionellen Überwachungssystemen gelten für die ORÜA strengere Vorgaben. Nach § 6 DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C bzw. UVV „Kassen“) ist die Installation einer optischen Raumüberwachungsanlage in Kreditinstituten verpflichtend. Die Kameras müssen das Geschehen in den Geschäftsräumen permanent aufzeichnen. 

§ 6 der DGUV Vorschrift 25 dient dazu, im Falle eines Raubüberfalles Beweise zu sichern. Neben der Beweissicherungsfunktion haben Überwachungssysteme auf Täter auch eine abschreckende Wirkung. Daher muss die ORÜA so installiert sein, dass wesentliche Phasen eines Überfalles optisch wiedergegeben werden können. Die Anlage muss mindestens einmal im Monat auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Nach einem Filmwechsel sind Probeaufzeichnungen herzustellen.