Definition

Als Offizialdelikte bezeichnet man solche Straftaten, die Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen. Das meint, dass die Strafverfolgung bei genügend Hinweisen automatisch aufgenommen wird, ohne dass ein Bürger das mutmaßlich begangene Delikt zur Anzeige gebracht hat. Solche Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden, bilden den Gegenbegriff zum Offizialdelikt und werden als Antragsdelikt bezeichnet.

Im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland sind alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen Offizialdelikte. Ob die Verfolgung von Vergehen an einen Strafantrag geknüpft, ergibt sich aus der Verbotsnorm. 

Beispiel: § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.