inführung

Die Objekteinweisung ist eine Maßnahme im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Begriff stammt aus den Unfallverhütungsvorschriften und ist in § 9 DGUV Vorschrift 23 enthalten. 

Unfallverhütungsvorschriften sind detaillierte Vorschriften, welche von Vertretern aus der Praxis entwickelt und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden. DGUV Vorschrift 23 enthält Bestimmungen zur Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der Wachbranche. 


Wortlaut der rechtlichen Grundlage

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.
  2. Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.
  3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.

Erläuterung

Zu Absatz 1

Die Einweisung in das Objekt ist eine präventive Sicherheitsmaßnahme. Nach § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird. Bevor ein Mitarbeiter des Wachunternehmens erstmalig mit der Bewachung seines Schutzobjektes startet, ist der Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Aufklärung erforderlich. Er muss nach bestem Gewissen alle nötigen Schritte unternehmen, um auf eine fachgerechte und risikoarme Erledigung des Wachauftrages hinzuwirken. 

Die Verantwortung trägt der Vorschrift nach der Unternehmer. Allerdings kann sich ein Sicherheitsunternehmen von dieser Verantwortung befreien, indem es die Pflicht zur Unterweisung auf jemand anderen Fachkundigen überträgt. So kann das Wachunternehmen zum Beispiel eine externe Fachkraft für Schutz und Sicherheit zur Erfüllung der Pflicht beauftragen. 

Zu Absatz 2
In § 9 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 ist geregelt, dass die Einweisung während der Schicht  vorgenommen werden soll. Die Objekteinweisung ist Teil der Betriebstätigkeit. Anhand der zweiten Absatzes soll eine zusätzliche zeitliche Belastung des Arbeitnehmers vermieden werden. Auch wird damit sichergestellt, dass die Objekteinweisung Teil einer bezahlten Arbeitsleistung ist. 

Zu Absatz 3

Der dritte Absatz hat klarstellende Funktion. Wenn nach Art und Umfang der konkreten Sicherheitsdienstleistung mit einer Begegnung zwischen Wachperson und Hund zu rechnen ist, so soll der Mitarbeiter auch darüber eingewiesen werden. Vom Wortlaut „Hund“ sind Wachhunde anderer Wachdienstleister inbegriffen. Aber auch solche Hunde, die lediglich zu Informations- und Meldezwecken eingesetzt werden.