Eine viel diskutierte Frage ist, ob man in Folge einer verbalen Provokation handgreiflich werden darf: 

Beispiel: A führt als Bewachungskraft Einlasskontrollen vor einer Diskothek durch. Gast B, welchem der Zutritt untersagt wurde, gerät derartig in Rage, dass er A wüste beschimpft. Dieser weiß sich nicht anders zu helfen, als B mit einem kräftigen Stoß auf die Straße zu schupsen. 

Juristisch betrachtet, verbirgt sich hinter dieser anschaulichen Situation das Problem, ob eine Provokation als Angriff im Sinne des Paragrafen 32 StGB zu verstehen ist. Grundsätzlich ist auch die persönliche Ehre ein zu schützendes Rechtsgut. Andernfalls gäbe es keine Strafbarkeit gemäß den Paragrafen 185ff. StGB wegen Beleidigung oder Verleumdung etwa (sogenannte Ehrdelikte). Ohne Notwehrrechte wäre A auch in einer ausweglosen Lage. Er müsste das rechtsmissbräuchliche Handeln des B über sich ergehen lassen. Eine andere Bewertung ergibt sich bei wechselseitigen Provokationen. Lässt sich nicht zuordnen, von wem die Beleidigungen konkret ausgingen, verliert A eventuell seine Notwehrrechte. Selbst wenn man das Vorliegen der Notwehrlage bejaht, sind immer noch die Grenzen der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung zu berücksichtigen. Um einer möglichen Anklage wegen Körperverletzung zu entgehen, wäre A hier besser beraten, wenn er die Handgreiflichkeit vermieden hätte. Stattdessen ist auf abschreckende Mittel zurückzugreifen. Zum Beispiel das bloße Androhen von Konsequenzen oder Verständigen der Polizei.