Als mittleren Polizeidienst bezeichnet man eine Laufbahn als polizeilichen Beamten, dessen Rang über dem einfachen und unterhalb des höheren Polizeidienstes angesiedelt ist. Wer eine solche Laufbahn absolviert hat, muss keine Unterrichtung oder Sachkunde nachweisen, um eine Bewachungstätigkeit nach § 34a Abs. 1 GewO auszuüben. 

Unabhängig davon, bleiben die Voraussetzungen an die Zuverlässigkeit die gleichen. Dazu gehören vor allem: Volljährigkeit, keine relevanten Einträge im erweiterten Führungszeugnis, keine Überschuldung und (ehemalige) Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen oder -widrigen Vereinen, Parteien oder sonstigen Gruppen.