Aufgaben Betriebsrat allgemein

Die Aufgaben des Betriebsrat sind in Paragraf 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgelistet. Dazu gehören insbesondere:

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss der Arbeitgeber umfassend Material zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat darf auch Einblicke in Gehaltslisten nehmen. Soll in Rechte eingegriffen werden, über die der Betriebsrat zu wachen hat, muss dieser vorher unterrichtet werden. Unterrichtung heißt so viel wie in Kenntnis setzen oder informieren. Neben den Informationen durch den Arbeitgeber kann der Betriebsrat externe Sachverständige einberufen. Zum Beispiel bei Fragen, inwieweit eine Einschränkung von Arbeitnehmerrechten mit der bestehenden Rechtslage vereinbar sind.

 

Mitbestimmungsrechte konkret

Über eine bloße Unterrichtung hinausgehend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat in vorwiegend sozialen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht gewähren. Hierzu zählen nach Paragraf 87 BetrVG:

 

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
  6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
  8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
  10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
  11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
  12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
  13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

 

Voraussetzung Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat darf von den oben genannten Mitbestimmungsrecht nur Gebrauch machen, wenn vor Änderung der Rechtslage kein einseitiges Bestimmungsrecht durch den Arbeitgeber vertraglich vereinbart wurde.

 

Keine Einigung

Problematisch sind Fälle, in denen Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können. In diesem Fall muss die Einigung durch eine externe Stelle, die sogenannte Einigungsstelle herbeigeführt werden. Anstelle der vertraglichen Übereinkunft zwischen Betrieb und Betriebsrat steht dann der Spruch dieser Stelle.