Bedeutung
Die Mindeststrafe bezeichnet im Strafrecht das Strafmaß, welches bei Erfüllung des Tatbestandes mindestens verhängt werden muss. Es richtet sich nach der Einzeltat. Die Strafe darf nur verhängt werden, wenn der Tatbestand vorsätzlich begangen wurde und keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe dem Täter zu Seite stehen. Als Rechtfertigungsgrund kommt zum Beispiel Notwehr oder ein Notstand in Betracht. Die Schuld entfällt bei unter 14-jährigen und gegebenenfalls auch bei berauschten Tätern. Wer eine Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille aufweist gilt allgemein als schuldunfähig.
Beispiel: Bei Diebstahldelikten kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bei einem Raub muss der Richter mindestens drei Jahre Gefängnis anordnen.
Strafrahmenverschiebung
Grundsätzlich richtet sich die Strafe nach der Schuld. Der Strafrahmen kann nach Paragraf 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Dies hat zur Folge, dass auch die Mindeststrafe einer Strafnorm durch ein anderes Gesetz herabgesetzt oder verschärft werden kann. Milderungsgründe sind in Paragraf 46 StGB aufgezählt. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.