Das Gesetz über die Einführung des Mindestlohns (kurz MiLoG) trat im August 2014 in kraft und regelt das Minimum der rechtlich erlaubten Arbeitsvergütung. Damit greift es zum Wohle der Arbeitnehmer in die Privatautonomie der Arbeitgeber und die Vertragsfreiheit ein. 

Das MiLoG gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB bezeichnet die weisungsgebundne Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dagegen gilt das Gesetz nicht für Selbstständige. Abgesehen davon gelten die Mindestlohnbestimmungen für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig von der Art der Beschäftigung, Größe des Betriebs, usw. Somit sind auch Wach- und Sicherheitstätigkeiten von den Bestimmungen erfasst. 

Allerdings kommt das MiLoG nur dann zur Anwendung, wenn keine speziellere Bestimmung greift. So wird das MiLoG insbesondere in der Sicherheitsbranche häufig von zahlreichen Tarifverträgen verdrängt. Andere Regeln sind gegenüber des MiLoG nur vorrangig anzuwenden, wenn sie die gleichen oder sogar bessere Konditionen für Arbeitnehmer enthalten. Andernfalls würden Inhalt und Zweck des Gesetzes, nämlich die Schaffung eines bundeseinheitlichen Mindestlohns, faktisch ins Leere laufen. 

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde, siehe § 1 Abs. 2 MiLoG. Per Verordnung kann die Höhe im Einzelnen verändert und durch die Mindestlohnkommission an wirtschaftliche Entwicklungen, wie zum Beispiel die Inflation, angepasst werden. Wer Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig unter dem Mindestlohn beschäftigt, begeht gemäß § 21 MiLoG eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann regelmäßig zu einem Bußgeld für den Personalverantwortlichen oder den Beschäftigungsbetrieb führen.