Kurzfassung

Als Meldehund bezeichnet man gemäß § 12 DGUV Vorschrift 23 einen Hund, der lediglich zu Meldezwecken innerhalb einer Wachdienstleistung eingesetzt wird. 

Allgemeines Unfallverhütungsvorschriften

Die DGUV-Vorschriften sind ein umfangreiches Regelwerk, welches der Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsschäden und Verletzungen an Arbeitnehmern dient und Gefahren im Vorhinein verhüten soll. Die auch als Unfallverhütungsvorschriften bezeichneten DGUV-Vorschriften lösen seit 2004 die vormals geltenden BG-Vorschriften ab.

Es handelt sich bei den Vorschriften um Konkretisierungen des Arbeitsschutzes. Man spricht von autonomen Recht, da die Unfallverhütungsvorschriften nicht vom Gesetzgeber, sondern den Berufsgenossenschaften ausgefertigt worden sind. Der Staat, genauer das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, hat das Regelwerk lediglich genehmigt und verkündet und war bei der Ausfertigung nicht näher involviert.

Für die private Sicherheitsbranche ist insbesondere DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und speziell DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ von hoher Relevanz.

Keine Prüfungspflicht für Meldehunde

In DGUV Vorschrift 23 sind einige Anforderungen enthalten, die bei der Auswahl, Haltung und im Umgang mit Diensthunden zu beachten sind. Nach § 12 Abs. 1 dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. 

Für solche Hunde, die lediglich zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden („Meldehund“), gilt diese Verpflichtung nicht, Abs.2. Das heißt, es dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Meldezwecken eingesetzt werden, sofern der Hundeführer den Hund unter Kontrolle hat.

Abgrenzung zum Wachhund

Meldehunde dürfen im Gegensatz zum Wachhund, der in DGUV Vorschrift 23 als „Diensthund“ bezeichnet wird, nicht zu Bewachungszwecken eingesetzt werden. Das meint, die ungeprüften Hunde dürfen nicht gezielt der Abschreckung gegenüber möglichen Angreifern oder gar der Verteidigung dienen.